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Statuten SC Linth

1. Name und Sitz des Vereins


Art. 1

Unter dem Namen Sportclub Linth (SC Linth) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Er ist unabhängig und selbständig und somit keiner Organisation untergeordnet.

a) Der Vereinssitz befindet sich in Rapperswil SG.  

b) Der Verein ist religiös und politisch neutral.

2. Zweck des Vereins

Art. 2

Der Verein hat zum Ziel, verschiedene Sportarten, Fitness sowie die Geselligkeit seiner Mitglieder zu fördern. Er verfolgt sportliche, gesellige, ideelle, künstlerische und wohltätige Ziele.


Art. 3

Zur Erreichung des Vereinszwecks dienen insbesondere folgende Mittel:

a) Sportabende  

b) Gesellige Zusammenkünfte wie Jassabende

c) Diverse Anlässe und Feste


3. Mitgliedschaft


Art. 4

Der Verein setzt sich aus Aktiv- und Passivmitgliedern zusammen. Das Mindestalter beträgt 18 Jahre.

Art. 5

Der Mitgliederbeitrag wird einmal jährlich erhoben. Er beträgt für Aktivmitglieder CHF 100.- und für Passivmitglieder CHF 20.-. Für individuell an Sportanlässen Mitwirkende wird pro Sportabend eine Unkostenbeteiligung von CHF 6.- erhoben.

Art. 6

Die Aufnahme in den Verein erfolgt durch ein Anmeldeformular, das von einem Vorstandsmitglied unterschrieben werden muss, zusammen mit der Zahlung des Mitgliederbeitrages. Neueintritte können vorläufig vom Vorstand genehmigt werden. Der definitive Beitritt wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.

a) Passivmitglied ist, wer den Beitrag bezahlt hat.

b) Passivmitglieder sind nicht stimmberechtigt und müssen an der Hauptversammlung nicht teilnehmen.


Art. 7 

Aus dem Verein ausgeschlossen wird durch die Vollversammlung, wer:


a) gegen die Interessen oder das Ansehen des Vereins handelt.  

b) die finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein vernachlässigt.


Art. 8

Der Austritt kann nur zum Ende des Vereinsjahres erfolgen. Das Austrittsgesuch muss schriftlich an den Vorstand gerichtet werden. Eine Rückzahlung bereits geleisteter Beiträge an ausgeschlossene oder ausgetretene Mitglieder wird nicht gewährt.

Art. 9 

Der Jahresbeitrag der Aktivmitglieder wird vom Vorstand festgelegt und an der jährlichen Mitgliederversammlung zur Abstimmung vorgelegt.


Art. 10

Können zur Erledigung einer Aufgabe (z. B. Organisation eines Ausfluges) keine Freiwilligen gefunden werden, ist der Vorstand befugt, ein Mitglied in eigener Verantwortung zu verpflichten.


4. Organisation


Art. 11

Die Organe des Vereins sind:

a) Die Mitgliederversammlung (HV)  
b) Der Vorstand
c) Die Rechnungsrevisoren


Art. 12

Das Vereinsjahr endet am 31. Dezember.


Art. 13

Die Hauptversammlung (HV) ist das oberste Organ des Vereins und findet in der Regel im Januar statt. An ihr sind alle Aktivmitglieder stimmberechtigt und zur Teilnahme verpflichtet.


a) An der HV werden folgende Traktanden behandelt:

1. Begrüssung  
2. Wahl des Stimmenzählers
3. Protokoll der letzten HV
4. Jahresbericht des Präsidenten
5. Jahresrechnung / Kassenbericht
6. Revisorenbericht
7. Jahresbericht des Marketings
8. Anträge des Vorstandes
9. Anträge der Mitglieder
10. Budget / Jahresbeitrag
11. Mutationen
12. Wahlen
13. Verschiedenes

b) Der Vorstand kann bei Fehlen eines entsprechenden Geschäftes ein Traktandum streichen.
c) Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen.
d) Um einen Beschluss rechtsgültig zu fassen, ist die Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.


Art. 14

Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Kassier, dem Marketingchef sowie dem Verantwortlichen für das Cluborgan/Aktuar.

a) Auf Antrag des Vorstandes kann die HV die Mitgliederzahl des Vorstandes erhöhen, wenn neue Ämter zu besetzen sind.  
b) Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre; eine Wiederwahl ist möglich. Rücktritte sind 3 Monate vor Ende des Vereinsjahres den Vorstandsmitgliedern mitzuteilen.  
c) In jedem ungeraden Jahr stehen Präsident und Aktuar zur Wahl, in jedem geraden Jahr Vizepräsident und Kassier.
d) Der Vorstand kann je nach Bedarf Versammlungen einberufen.


Art. 15

Der Präsident vertritt den Verein nach außen und leitet die Vereins- und Vorstandssitzungen. Gemeinsam mit einem zweiten Vorstandsmitglied gibt er die verbindliche Unterschrift für den Verein und informiert die übrigen Vorstandsmitglieder darüber.


Art. 16

Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten und unterstützt die anderen Vorstandsmitglieder.


Art. 17

Der Verantwortliche für das Cluborgan führt das Protokoll und erledigt die allgemeine Korrespondenz.


Art. 18

Der Kassier ist verantwortlich für das Rechnungswesen. Er hat jährlich der HV Rechnung abzulegen und muss den Rechnungsrevisoren die Jahresrechnung rechtzeitig vor der HV vorlegen.


Art. 19

Der Marketingchef ist verantwortlich für Sponsoring, Werbeartikel und gegebenenfalls für die Internetpräsenz. Er berichtet in der HV über die verschiedenen Aktionen des vergangenen Jahres.


Art. 20

Die Rechnungsrevisoren prüfen die an der HV vorzulegende Jahresrechnung sowie den Vermögensstand des Vereins. Sie schlagen die Rechnung zur Annahme oder Verwerfung vor.

a) Die Amtsdauer der Rechnungsrevisoren beträgt 2 Jahre. Die Regelungen bezüglich Wahl und Rücktritt gelten analog zu denen des Vorstands (Art. 14).

b) In jedem ungeraden Jahr steht der erste Revisor zur Wahl, in jedem geraden Jahr der zweite.


Art. 21 

Alle Vorstandsmitglieder haben das Recht, Teile ihrer Aufgaben angemessen an weitere Mitglieder zu delegieren.


Art. 22

Änderungen der Statuten können durch die HV mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.


5. Das Kluborgan


Art. 23

Der Sportclub Linth gibt mindestens einmal jährlich ein Kluborgan heraus, das automatisch jedem Mitglied zugestellt wird.


Art. 24 

Alle Mitglieder haben das Recht, Beiträge und Berichte im Kluborgan einzureichen, sofern der zuständige Verantwortliche zugestimmt hat.


6. Finanzen und Haftung


Art. 25

Die verschiedenen Beiträge werden vom Kassier jeweils zu Beginn des Vereinsjahres sowie bei Neueintritten erhoben.


Art. 26

Für kommerzielle Verbindlichkeiten haftet ausschließlich das Vereinsvermögen; eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.


Art. 27

Der Verein stellt in keiner Weise Versicherungen für die Mitglieder bereit. Daher haben Mitglieder keinen Anspruch auf finanzielle Entschädigung, es sei denn, es gibt einen Beschluss der HV mit Stimmenmehrheit.


Art. 28 

Der Verein darf sich in keiner Form verschulden.


7. Auflösung des Vereins


Art. 29 

Die Auflösung des Sportclub Linth (SC Linth) erfolgt auf schriftlich begründetes Verlangen und ist dem Vorstand zur Verfügung zu stellen.

a) Für die Gültigkeit der Auflösung ist die Zustimmung aller Vorstandsmitglieder erforderlich.  
b) Der Auflösungsbeschluss kann nur mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst werden.
c) Im Übrigen gelten die Artikel 76, 77 und 78 des schweizerischen Zivilgesetzbuches.


Art. 30

Im Fall der Auflösung des Vereins fällt das verbleibende Vermögen an die Vereinsmitglieder.




Gemäss Beschluss der Hauptversammlung vom 12. Dezember 2007



Präsident   

Eberhard Julius 


Vize-Präsident  

Egli Roman